Patienteninformation

Gerade Zähne - Gerade Jetzt!

Ein Gebiss mit gesunden, geraden Zähnen liegt bei den wenigsten Menschen vor. Gerade Zähne sind aber wichtig zum Kauen, Abbeißen, Sprechen und Lachen.

Auch wenn die Zähne auf den ersten Blick “ganz in Ordnung” erscheinen, kann eine kieferorthopädische Behandlung trotzdem erforderlich sein. Ober- und Unterkiefer, die nicht richtig zusammen passen, können auf Dauer große Probleme wie z.B. Kopfschmerzen, Spannungen, Kiefergelenkbeschwerden oder Parodontalerkrankungen verursachen. Solche Beschwerden können durch kieferorthopädische Spangen behoben werden. Sie schieben Zähne und Kiefer in die richtige Position, so dass die Grundlage für eine lebenslange Zahnsystemgesundheit geschaffen wird. Die Kieferorthopädie ist also eine Prophylaxe zur Verringerung von zukünftigen Kiefer- bzw. Zahnerkrankungen.

In Deutschland befinden sich sehr viele Kinder und Jugendliche in kieferorthopädischer Behandlung.

Auch Erwachsene suchen immer häufiger den Kieferorthopäden auf und entscheiden sich für eine Behandlung.

Ob und wann eine Korrektur sinnvoll ist, kann der Kieferorthopäde entscheiden, nachdem er das Gebiss genau untersucht hat.

Wer darf und wer kann kieferorthopädisch behandeln?

Inzwischen wird es für die Patienten immer schwieriger zu unterscheiden, welcher Zahnarzt der tatsächliche Experte für die Zahnregulierung ist. Dem Laien fällt es nicht leicht zwischen dem Kieferorthopäden, dem Fachzahnarzt für Kieferorthopädie, dem „MSC“ für Kieferorthopädie und dem Zahnarzt mit „Schwerpunkt für Kieferorthopädie“ zu unterscheiden.

Folgende Erklärungen sollen dazu beitragen, den Unterschied zu erkennen.

Ein Kieferorthopäde darf sich ausnahmslos auch Fachzahnarzt für Kieferorthopädie nennen.
Der Kieferorthopäde ist der eigentliche Experte bezüglich Zahnfehlstellungen, denn er hat eine lange Fachzahnarztausbildung durchlaufen. Er hat Zahnmedizin studiert, danach eine mehrjährige Fachzahnarztausbildung absolviert, die eine lange Zeit bei einem weiterbildungsberechtigten Kieferorthopäden und eine lange Zeit an einer Universitätszahnklinik, Abteilung für Kieferorthopädie, beinhaltet (insgesamt mindestens vier Jahre). Nach zusätzlichem, intensivem Literaturstudium erfolgt eine Fachzahnarztprüfung, die von einem Universitätsprofessor für Kieferorthopädie und zwei niedergelassenen Kieferorthopäden abgehalten wird (Fachzahnarztprüfungsausschuss für Kieferorthopädie).

Der „MSC“ (Master of Science) für Kieferorthopädie hat auch Zahnmedizin studiert. Der Zahnarzt kann parallel zu seiner zahnärztlichen Tätigkeit eine intensive Kursreihe belegen, welche abschließend mit einer Kursprüfung abgeschlossen wird.

Ein Zahnarzt mit der Zusatzbezeichnung „Schwerpunkt Kieferorthopädie“ hat auch Zahnmedizin studiert. Sobald er – ohne Fortbildungsnachweis – einige kieferorthopädische Patienten behandelt hat, kann er diese Zusatzbezeichnung beantragen und führen.

Abschließend sei erwähnt, dass jeder Zahnarzt kieferorthopädisch tätig sein darf. Der Kieferorthopäde jedoch aufgrund seines Fachzahnarztstatus nicht mehr allgemeinzahnärztlich tätig ist und deshalb seine Patienten für allgemeinzahnärztliche Behandlungen immer an Kollegen überweist.

Wann beginnt die Behandlung?

In der Regel wird eine kieferorthopädische Behandlung im Alter von 10 bis 12 Jahren begonnen. Mädchen werden aufgrund ihrer Entwicklung meist früher behandelt als Jungen.

Dieser Behandlungsstart richtet sich nach dem Durchbruch des unteren Eckzahnes. Wenn dieser durchbricht, liegt meistens 1 Jahr später der maximale Wachstumsschub vor, so dass die Behandlung effizient geplant und durchgeführt werden kann.
Durchschnittliche Behandlungszeiten einer regulären Behandlung bei Kindern und Jugendlichen liegen bei ca. 3 bis 4 Jahren.

Es gibt natürlich auch Ausnahmen
Eine Frühbehandlung / Kurzbehandlung wird durchgeführt, wenn ein Kreuzbiss (oberer Zahn steht hinter den unteren Zähnen), eine extreme, frontale Abweichung (mehr als 9 mm) zwischen Ober- und Unterkiefer oder ein gravierender frontal-offener Biss vorliegt. Diese Maßnahmen werden bei ca. 6 bis 7jährigen begonnen und nach 1 bis 1,5 Jahren abgeschlossen.

Im Erwachsenenalter finden auch routiniert Behandlungen statt. Es gibt aufgrund der modernen Materialien letztendlich keine Altersbeschränkungen mehr – sofern der Zahnhalteapparat gepflegt / gesund ist. Die Behandlungszeiten sind meist viel kürzer als die regulären Behandlungszeiten bei Jugendlichen.

Wie beginnt die Behandlung?

Beim ersten Termin wird eine aktuelle Bestandsaufnahme durchgeführt. Dabei werden unter anderem die Zahnstellung, Kieferstellung, Zungenlage, Lippenlage, Aussprache und Kiefergelenke des Patienten beurteilt.

Für die Planung einer individuellen Behandlung werden Abdrücke genommen, Röntgenbilder und Fotos erstellt. Für bestimmte Behandlungstechniken ist zusätzlich eine digitale Gebissabformung mittels digitalem Scan notwendig.

Diese Unterlagen werden ausgewertet. Auf Basis der Ergebnisse wird dann der Behandlungsplan erstellt. Der überweisende Zahnarzt erhält einen Arztbrief und eine Kopie des Röntgenbildes entweder per Post oder per E-Mail.

Bei gesetzlich Versicherten regeln wir den gesamten, anfänglichen Verwaltungsaufwand für Sie und schicken der Krankenkasse den Plan zur Genehmigung zu. In der Regel schickt die Krankenkasse dem Versicherten bei Genehmigung eine Mitteilung.

Nach Zufallsprinzip kann auch ein Gutachterverfahren eingeleitet werden. Der Kieferorthopäde sendet dem Gutachter alle Unterlagen des Patienten zu und wartet die Genehmigung ab.

Bei privat Versicherten gibt es keine Genehmigungs-, sondern eine Informationspflicht der Versicherung gegenüber. Der Patient erhält den Behandlungsplan persönlich beim 2. Beratungstermin zur Weiterreichung ausgehändigt, d.h. dieser Plan wird vom Patienten selber zur allgemeinen Information an seinen Kostenträger geschickt.

Bei diesem 2. Beratungstermin wird auch erläutert, zu welchem Ergebnis der Behandler gekommen ist. Besonders die Fragen:

  • Welche Zahnspange?
  • Zu welcher Zeit?
  • Wie lange dauert die Behandlung bei guter Mitarbeit?

Auch alle andere Fragen werden gerne beantwortet. Weiterhin wird der Patient über Grenzen und Risiken der Behandlung aufgeklärt.

Wird dem Behandlungskonzept zugestimmt, der Plan genehmigt / unterzeichnet, werden weitere Termine vereinbart, entweder zum Einsetzen der festen Zahnspange oder zum Einsetzen der losen Zahnspange.

Während der Behandlung wird jeweils im Abstand von 4 bis 6 Wochen ein weiterer Termin vereinbart, um die Zahnspange zu kontrollieren oder nachzustellen.
Nach 1 bis 1,5 Jahren Behandlungszeit wird ein Zwischenbefund erhoben. Jetzt wird festgestellt, was bisher gemeinsam geschafft worden ist und wie die Behandlung individuell weitergeführt wird.

Wenn der Patient seine Termine regelmäßig wahrnimmt und unsere Anweisungen befolgt, wird er ein perfektes Gebiss bekommen. Die Prognose ist dann sehr gut, dass er seine schönen Zähne ein Leben lang behalten wird.

Wer bezahlt die Behandlung?

Gesetzlich Versicherte unter 18 Jahren:
Seitens der Krankenkassen ist zur Kostendämpfung ein Indikationssystem eingeführt worden.
Die Gebisse werden in verschiedene Kieferorthopädische Indikationsgruppen „KIG“ 1 – 5 eingeteilt. Nach diesem Indikationsschema gibt es leichte, mittelgradige und schwierige Zahnfehlstellungen.
Nur die Regulierung der schwierigen Zahnfehlstellungen wird von der Krankenkasse übernommen. Alle Kieferorthopäden oder kieferorthopädisch tätigen Zahnärzte müssen das Gebiss vor Behandlungsbeginn bewerten und einteilen. Dies erfolgt entsprechend einer objektiven Messtabelle, die für alle Kieferorthopäden gleich ist.
Ab „KIG-Stufe“ 3 wird die Behandlung von der Krankenkasse übernommen. Da der Kieferorthopäde die Krankenkasse und die KZV (Kassenzahnärztliche Vereinigung) über das Messergebnis informieren muss, werden diese Einstufungen nach Zufallsprinzip durch ein Gutachterverfahren überprüft, so dass die Patienten sicher sein können, dass ihre Einteilung auch wirklich stimmt.

Wenn die Krankenkasse leistungspflichtig ist, werden beim ersten Kind 80% (beim zweiten Kind 90%) der Rechnungen direkt mit der KZV durch die Praxis abgerechnet. Der Eigenanteil von 20% (zweites Kind 10%) wird den Eltern in Rechnung gestellt. Am Ende jeden Quartals wird den Eltern die entsprechende Rechnung von der Praxis zugestellt. Die Eltern überweisen die ausgewiesenen 20% (oder 10%) an die Praxis und heben die Rechnungen bis zum Ende der Behandlung auf. Bei erfolgreichem Abschluss der Behandlung kann der Eigenanteil bei der Krankenkasse zurückgefordert werden. Die Rückerstattung des Eigenanteils ist also ein Instrument der Krankenkassen: Die Eltern sollen so ihre Kinder motivieren, bei der Behandlung zu kooperieren. Bei schlechter Mitarbeit und Nichterreichen des Behandlungszieles wird der Eigenanteil von der Krankenkasse nicht zurückgezahlt.

Die Kieferorthopäden (wie alle Ärzte im Gesundheitswesen) müssen gegenüber der Gemeinschaft der gesetzlich Versicherten „ausreichend, zweckmässig und wirtschaftlich“ behandeln.

Seitens der Patienten können auch freiwillige Zusatzleistungen gewählt werden, welche über die vorgeschriebene Basisversorgung hinausgehen. Mit kieferorthopädischen Zusatzleistungen kann die Behandlung individueller gestaltet werden, so dass ein patientenoptimierter Behandlungsverlauf und ein hochwertigeres Ergebnis erzielt werden kann.

Welche Zusatzleistungen sinnvoll sind und was sie kosten, erläutern wir Ihnen gerne bei einem persönlichen Gespräch.

Sollte die „KIG“ Einstufung unter 3 liegen, übernimmt die gesetzliche Versicherung die Behandlung nicht. Wird in einem solchen Fall eine Behandlung gewünscht, so sind die gesamten Kosten vom Versicherten selbst zu tragen und die gesetzliche Krankenkasse erstattet keinen Anteil.

In unserer Praxis bieten wir auch gerne eine Ratenzahlung an. Die Zahlungsmodalitäten werden somit vereinfacht und für Sie überschaubarer gestaltet.

Es ist sicherlich ratsam über eine Zusatzversicherung speziell für Zahnspangen nachzudenken. Damit Sie den besten Tarif finden, sollte auf eine gute kieferorthopädische Zusatzversicherung im Preisvergleich auf ihr Leistungsspektrum hin überprüft werden.
Siehe: www.zahnzusatzversicherungen-vergleich.com

Bei gesetzlich versicherten Erwachsenen, deren Behandlung ab dem 18. Lebensjahr beginnt, wird die Zahnkorrektur nicht von der Krankenkasse übernommen.

Im Ausnahmefall, bei einer extrem ausgeprägten Fehlstellung, bei der eine kombinierte kieferorthopädisch-kieferchirurgische Behandlung notwendig ist, wird die Behandlung (nach gutachterlicher Prüfung) von der gesetzlichen Versicherung übernommen.

Privat Versicherte:
Für privatversicherte Patienten gibt es kein Einstufungs-System wie den „KIG“ (s.o.).
Nach Erstellung und Mitgabe des Behandlungsplanes an die Patienten werden ebenfalls quartalsweise die entsprechenden Rechnungen zugestellt.
Die Überweisung des Rechnungsbetrages erfolgt durch die Patienten an die Praxis.
Die Privatversicherten reichen diese Rechnungen bei ihrer Versicherung ein und erhalten Erstattungen, die ihrem Versicherungstarif entsprechen.

Kontakt

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Dr. med. dent.
Peter Wüllenweber
Fachzahnarzt für Kieferorthopädie

Theaterstraße 98-102
52062 Aachen

Fon 0241 – 4017061/62
Fax 0241 – 4017059
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